Protest und Berufung

Protest

Ein Musterformular für Proteste finden sie im Abschnitt Musterdokumente.

Berufungen

Unter der Voraussetzung, dass das Recht auf Berufung nicht gemäß Regel 70.5 der Wettfahrtregeln Segeln (WR) ausgeschlossen ist, kann eine Partei gegen die Entscheidung eines Protestkomitees oder seine Verfahrensweise, nicht aber gegen den ermittelten Sachverhalt Berufung einlegen.

Das Verfahren für Berufungen und Anträge, einzuhaltende Fristen und welche weiteren Unterlagen ein- bzw. nachzureichen sind, werden in Teil 5 Abschnitt D und Anhang R der WR beschrieben.

Die Berufung ist zu richten an:
Deutscher Segler-Verband
Abteilung Umwelt und Recht
Gründgensstr. 18
22309 Hamburg
recht@dsv.org

Mit Einreichung der Berufung wird eine Berufungsgebühr fällig, die nach dem DSV-Zusatz zu Regel R 2.1 des Anhangs R der WR i.V.m. Pkt. 6 Wettsegelordnung (WO) und der Berufungsgebührenordnung des DSV spätestens einen Monat nach Ende der Berufungsfrist beim DSV eingegangen sein muss. Die Berufungsgebühr beträgt 75,00 €, bei Jugend- und Jüngstenregatten 25,00 €.

Die vollständigen Berufungen einer Saison werden zusammen mit den eingeholten Stellungnahmen dem unabhängigen Berufungsausschuss des DSV übersandt, der in der Regel zu Beginn des Folgejahres tagt, um über die Berufungen zu entscheiden.

Berufungsentscheidungen

Hier finden Sie die Berufungsentscheidungen der vergangenen Jahre: