Offshore Windparks: Positionspapier des DSV

Die Errichtung von Windkraftanlagen auf See, sei es in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder innerhalb der 12-Seemeilen-Zone, darf nicht dazu führen, dass riesige, bisher frei befahrbare Wasserflächen per se für die Sportschifffahrt (< 24 Meter) gesperrt werden.

Ein für die Großschifffahrt möglicherweise bestehendes Gefahren- und Risikopotenzial kann nicht auf die Kleinschifffahrt übertragen werden. Für die Windanlagen selbst dürfte auf Grund deren Konzipierung von einem Sportboot keine Gefährdung ausgehen. Dies wurde uns auch von verschiedenen Antragstellern bestätigt.

Der Deutsche Segler-Verband geht weiter davon aus, dass ein Schiffsführer eines Sportbootes grundsätzlich in der Lage ist, zwischen Hindernissen durchzufahren, die mindestens 500 Meter voneinander entfernt sind. Dies ist bei Brückendurchfahrten oder Passieren von Fahrwassermarkierungen tausendfache tägliche Praxis. Das Befahren der WEA für die Sportschifffahrt bedeutet keine wirkliche nautische Herausforderung. Bei unsichtigen Wetterlagen dürfte die Beachtung der allgemeinen Verhaltensregeln der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) sowie der Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die im Einzelfall auch ein Nichtbefahren des Gebiets gebieten können, ausreichend sein, ohne dass ein generelles Befahrensverbot verhängt werden muss.

Ein generelles Befahrensverbot für alle Offshore-Windparks dürfte daher aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig sein.

Auch die Einrichtung von Sicherheitszonen um einen Windpark schließt die Befahrbarkeit dieser Gebiete für die Sportschifffahrt nicht zwingend aus. So gilt ein Befahrensverbot von Sicherheitszonen gemäß § 7(2) VO zu den KVR nicht für „Fahrzeuge, die für die Versorgung der Anlagen oder Vorrichtungen eingesetzt sind sowie vorbehaltlich des Absatzes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot befreit sind“. Soweit dies mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) gem. § 7(3) VO KVR Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, festlegen.

Der DSV begrüßt ausdrücklich die angestrebte Energiewende der Bundesregierung. Der deutliche Ausbau von Windenergie auf See hat aber dazu geführt, dass benachbarte Offshore-Windparks mit einer Konverterplattform für die Sammelanbindung ausgestattet und so zu Clustern zusammengefasst werden. Der Effekt eines generellen Befahrensverbotes für Windparks wäre eine Konzentrationswirkung des gesamten Verkehrs auf die übrig bleibende Fläche. Angesichts der Vielzahl und Größe aller beantragten Windparks bzw. der Clusterbildung sowie der auf Grund anderweitiger Nutzungen bereits gesperrten oder eingeschränkt nutzbaren Gebiete in Nord- und Ostsee (VTG‘e, Naturschutzgebiete, militärische Sperrgebiete usw.) ist diese übrigbleibende Fläche nicht allzu groß. Die Sportschifffahrt würde zunehmend in die Fahrtrouten der gewerblichen Schifffahrt gedrängt werden. Ein generelles Befahrensverbot der Windkraftanlagengebiete auch für die Sportschifffahrt würde daher nicht nur eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit dieser Boote und ihrer Besatzungen, sondern zudem eine Verschlechterung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insgesamt darstellen.

Der DSV spricht sich daher grundsätzlich für eine Befahrbarkeit des Windkraftgebietes für die Sportschifffahrt (< 24 Meter) aus und bittet, Allgemeinverfügungen entsprechend § 7 VO zu den KVR für alle in Betrieb befindlichen Offshore-Windparks zu erlassen.