Umweltgesetzbuch

Segelsport findet länderübergreifend statt. Deshalb wäre es falsch, wenn der Bund die Chance zur einheitlichen Gestaltung des Naturschutzrechts nicht nutzen würde.  

Für den Segelsport – wie auch für andere Natursportarten – ist es wichtig, die in der vorangegangenen Novelle des Naturschutzrechts erzielten Verbesserungen mindestens zu erhalten. Dazu gehört unter anderem, dass die natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigungen nicht nur geduldet sind, sondern unter dem Obergriff „Erholung“ Teil der gesetzlichen Zielbestimmung bleiben. Vertragliche Vereinbarungen und „verbindlich ausgestaltete Formen der Kooperation“ müssen Vorrang vor hoheitlichem Handeln haben. Betroffene und die interessierte Öffentlichkeit müssen frühzeitig über Planungen und Maßnahmen im Naturschutz informiert werden.

Der Wassersport will ferner eine Klarstellung, dass bauliche Anlagen für Zwecke des (Wasser-)Sports bei der Freihaltung von Gewässern und Uferzonen grundsätzlich als „überwiegend öffentlichem Interesse dienend“ behandelt werden. (Hamburg, 13. Februar 2009)