Seenotsignalmittel

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat am 24. März 2014 ein neues Sicherheitskonzept für Seenotsignalmittel auf Yachten erlassen, das es Charterunternehmen erlaubt, ihre mit Seenotsignalmittel der Kategorie P2 ausgerüsteten Yachten auch dann zu vermieten, wenn der Mieter nicht die nach § 7 Sprengstoffgesetz erforderliche Erlaubnis für den Umgang mit diesen an Bord befindlichen Seenotsignalmitteln besitzt.

Die Regelung stellt eine Reihe von Anforderungen an das Charterunternehmen, sein Personal sowie an die Aufbewahrung der Seenotsignalmittel an Bord und verlangt eine entsprechende Unterweisung des Mieters durch eine fachkundige Person. Die Unterweisung ist zu bescheinigen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Mit dem Sicherheitskonzept will die Landesregierung Mietern, die seit 2013 für Sportboote bis 11,04 kW (15PS) keinen amtlichen Sportbootführerschein mehr benötigen und daher oft auch den mit der Sportbootführerscheinprüfung erworbenen sprengstoffrechtlichen Befähigungsvermerk („Pyroschein“) nicht besitzen, die Anmietung von Sportbooten und Yachten ermöglichen, die als Notfallausrüstung mit Seenotsignalmitteln der Kategorie P2 ausgestattet sind.

Das Ministerium weist darauf hin, dass der Erlass nicht für Personen gilt, die ein eigenes Sportboot/eine eigene Yacht ohne amtlichen Sportbootführerschein führen wollen. Sie gilt auch nicht für Personen, die ein eigenes Sportboot/eine eigene Yacht mit amtlichem Sportbootführerschein, jedoch ohne Unterweisungsvermerk für Signalmittel der Kategorie P2 führen wollen.

Der Deutsche Segler-Verband empfiehlt unabhängig von der Motorleistung des geführten Sportbootes den für das Fahrtgebiet vorgesehenen Sportbootführerschein und, falls Seenotsignalmittel der Kategorie P2 an Bord der geführten Yacht sind, den sprengstoffrechtlichen Fachkundenachweis nach § 7 i. V. m. § 9 Sprengstoffgesetz und § 1 Abs. 3 Erste SprengV. Bei motorisierten Yachten sollte auch auf eine für das vorgesehene Fahrtgebiet ausreichende Motorleistung geachtet werden.

Im Übrigen gilt nach wie vor der Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 16. Oktober 2012, der gleichzeitig mit der Einführung der damals neuen Führerscheinregelung eine bundesweite Lösung des Problems regelt. Um für den Kreis der Charterkunden ohne Sportbootführerschein-See und ohne Fachkundenachweis auch eine Vermietung von großen Sportbooten im Rahmen des § 11 Abs. 3 See-Sportbootverordnung zu ermöglichen, können seither anstelle der nach der See-Sportbootverordnung vorgeschriebenen fachkundepflichtigen Seenotsignalraketen auch alternative fachkundefreie Signalgeber mit roten Leuchtsternen als ausreichende Mindestausrüstung im Bootszeugnis vermerkt werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1. Die fachkundefreien Signalgeber mit roten Leuchtsternen müssen folgende Leistungsparameter haben:

– Steighöhe von mindestens 80 Meter
– Brennzeit des Leuchtsterns von mindestens 5 Sekunden bei einer
  Mindestlichtstärke von 10.000 Candela

2. Eine Person an Bord muss mindestens 18 Jahre alt sein, da der Umgang mit derartigen Signalgebern die Volljährigkeit voraussetzt.

3. Das Fahrtgebiet von großen Sportbooten, die nach Nr. 11 der Ausrüstungsliste zu Nr. 8 des Bootszeugnisses gemäß Anlage 1 See-Sportbootverordnung ausrüstungspflichtig sind, ist in Fällen der Ausrüstung mit fachkundefreien Signalgebern auf 3 Seemeilen Entfernung von der Küstenlinie zu begrenzen.

4. Neben zwei fachkundefreien Signalgebern mit roten Leuchtsternen müssen weiterhin vier Handfackeln (rot) und zwei schwimmfähige Rauchsignale (orange) an Bord sein.

5. An Bord ist eine vom Mieter unterzeichnete Erklärung mitzuführen, die bestätigt, dass er vom Vermieter in den Umgang mit den an Bord befindlichen Seenotsignalmitteln eingewiesen worden ist.