Amtliche Mitteilungen in der Yacht 18 vom 18.08.2010
IV. Umwelt und Recht
Der nachstehend aufgeführte Verein hat Antrag auf Standeränderung gestellt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Standeränderung einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg zu richten.
Segelclub Ratisbona e. V., Regensburg
Kürzel: SCRR
1. Vorsitzender: Hannes Mach
Eichendorffstr. 42
93138 Lappersdorf
VI. Jugend
19. Jugendseglertreffen 2011 - Einberufung
Das 19. Jugendseglertreffen findet vom 25. Februar bis 27. Februar 2011 im Atlantic Hotel Universum, Wiener Str. 4, 28359 Bremen statt. Anträge sind bis spätestens zum 27. November 2010 (Eingang) schriftlich mit Begründung an die Abteilung Jugendsport des Deutschen Segler-Verbandes zu richten.
gez. Wolfgang Wagner, Jugendobmann
Amtliche Mitteilungen in der Yacht 11 vom 12.05.2010
II. FAHRTENSEGELN, FREIZEIT- UND BREITENSPORT
- Führerscheinausschuss -
Durchführungsvorschrift zur Jüngstensegelschein-Vorschrift
Gemäß § 7 der Jüngstensegelschein-Vorschrift des Deutschen Segler-Verbandes vom 24. März 1973 in der Fassung vom 23. März 1996 gibt der Führerscheinausschuss des DSV nachstehende Durchführungsvorschriften bekannt:
Zu § 1: Jüngstensegelschein
Der Jüngstensegelschein berechtigt zur Führung von altersgerechten Segelbooten unter fachkundiger Aufsicht und unter den vorgeschriebenen räumlichen und zeitlichen Grenzen sowie zur Teilnahme an Regatten, welche für Jüngstensegelscheininhaber ausgeschrieben sind, wobei die gemäß § 8 zu erlassenden und ergänzenden Vorschriften der Verbandsvereine regeln müssen:
1. das Jüngstensegelrevier und zwar
a) Festlegung eines begrenzten und überschaubaren Gebiets mit engerem Zugriffsbereich des Steges oder der Anlagen
b) Festlegung bestimmter Jüngstensegelzeiten
c) Festlegung einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Windstärkenbegrenzung
d) Festlegung der den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere für die Hilfestellung bei Kenterungen.
2. die Aufsicht über das Jüngstensegeln im Jüngstensegelrevier, gegebenenfalls unter Aufstellen von Aufsichtsplänen,
3. das Tragen von Rettungswesten, soweit nicht der Aufsichtsführende im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes gestattet.
Zu § 4 Ziffer 4: (Prüfungsfächer)
1. Fach: Seemannschaft
Seemännische Arbeiten
Behandlung der Segel, Knoten (Achtknoten, einfacher Schotstek, Slipstek, Kreuzknoten, Rundtörn mit zwei halben Schlägen, einfacher Palstek, Stopperstek), einfacher Takling, Pflege eines Segelbootes im Sommer und im Winterlager.
Führen des Bootes
Die wichtigsten Segelkommandos, Segelklarmachen, Segelsetzen, Segelbergen, An- und Ablegen, Abfallen und Anluven, Wenden und Halsen, an die Boje gehen bzw. von der Boje gehen, Verhalten im Schlepp, Verhalten beim Kentern, „Boje-über-Bord“-Manöver, Sicherheitseinrichtungen auf Segelbooten.
2. Fach: Rechtskunde
Gesetzeskunde
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften des örtlichen Reviers inklusive Ausweichregeln.
Verbandsrecht
Grundkenntnisse der Wettfahrtregeln Segeln beziehungsweise des Verhaltens gegenüber Fahrzeugen in einer Regatta.
Kenntnis der vom Verein oder von der Schule festgelegten Segelordnung, Grundkenntnisse der Yachtgebräuche. Sportgemäße Segelkleidung.
Zu § 4 Ziffer 6: (Gesamtergebnis der Prüfung)
Es muss nicht jede Fertigkeit und jedes Manöver bei jedem Bewerber geprüft werden.
Die Prüfungsunterlagen sind vom Verbandsverein bzw. der Segelschule zwei Jahre aufzubewahren.
Zu § 4 Ziffer 7: (Prüfungsgebühr)
Eine Prüfungsgebühr sowie eine Ausstellungs- bzw. Jüngstensegelscheinerteilungsgebühr wird nicht erhoben.
Die Kosten für den Jüngstensegelscheinformularsatz ergeben sich aus Anlage 2.
Zu § 5: Erteilung von Jüngstensegelscheinen
I. Zur Erteilung der Jüngstensegelscheine dürfen nur die verbandseinheitlichen Jüngstensegelscheinvordrucke nach der Anlage 1 zu dieser Vorschrift verwendet werden.
Die Vordrucke sind bei der Geschäftsstelle möglichst einen Monat vor dem benötigten Termin anzufordern.
II. Zuständig für die Erteilung des Jüngstensegelscheins ist der Verbandsverein bzw. die Segelschule, vor deren Prüfungskommission der Jüngstensegelscheinbewerber die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
Diese Zuständigkeit besteht auch für Mitglieder anderer Verbandsvereine und für Bewerber, die keinem Verbandsverein angehören.
III. Die Verbandsvereine und Segelschulen führen ein Jüngstensegelscheinregister.
IV. Bei Ersatz verlorengegangener Jüngstensegelscheine ist im neuen Jüngstensegelschein der Vermerk „Ersatzausfertigung“ anzubringen und die Ersatzausstellung mit Unterschrift und Datum zu bestätigen.
Zu § 10: Inkrafttreten
Diese Durchführungsvorschrift zur Jüngstensegelscheinvorschrift des Deutschen Segler-Verbandes tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Segler-Verbandes in Kraft.
IV. UMWELT UND RECHT
Der nachstehend aufgeführte Verein hat Antrag auf Namensänderung gestellt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Namensänderung einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg zu richten.
Alt:
Plöner Seglerverein e. V.
1. Vorsitzender: Dr. Ulrich Fehlberg
Rosenstraße 16, 24306 Plön
Neu:
Plöner Segler-Verein von 1908 e. V.
Kürzel: PSV 1908
Der nachstehend aufgeführte Verein hat Antrag auf Standeränderung gestellt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Standeränderung einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstrasse 18, 22309 Hamburg zu richten.
SG Grenzland Niederkrüchten e. V.
Kürzel: SGG
1. Vorsitzende: Kathrin Koths
Bernhard Rösler Straße 57, 41366 Schwalmtal
Der nachstehend aufgeführte Verein hat die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Deutschen Segler-Verband beantragt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Neuaufnahme einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg zu richten.
Segelclub Tonne 1 e. V.
Kürzel: Tonne 1
1. Vorsitzender: Jens Jebramcik
Sophienstraße 16, 98693 Ilmenau
amtliche Mitteilungen in der Yacht 9 vom 14.04.2010
IV. Umwelt und Recht
Die nachstehend aufgeführten Vereine haben die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den deutschen Segler-Verband beantragt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Neuaufnahme einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg zu richten.
Modell-Segel-Freunde Saar
Kürzel: MSF Saar
1. Vorsitzender: Egon Büscher
Auf der Dellt 90, 66740 Saarlouis
Segel- und Motor-Yacht-Club Winningen/Mosel e. V.
Kürzel: SMC Winningen/Mosel
1. Vorsitzender: Patrick Zakrzewski
Trierer Str. 78, 56072 Koblenz

amtliche Mitteilungen in der Yacht 8 vom 31.03.2010
III. LEISTUNGS- UND WETTSEGELN
- Technischer Ausschuss -
Änderungen von Klassenvorschriften
Die Änderungen der Klassenvorschriften nachstehender Klassen treten am 01.04.2010 n Kraft.
PIRAT
Regel 11.1 füge ein: Das Gewicht des Bootskörpers in trockenem Zustand, einschließlich Fußboden… fest eingebautem Reitbalken…. jedoch ohne Spieren
Regel 16.3 streiche „Vorsegelstrecker“
Neu
Regel 16.6 Ein Reitbalken ist erlaubt, Material und Ausführung ist freigestellt.
Regel 17.2.1 füge hinzu: Das Segel darf nur innerhalb der Vermessungsmarken gefahren werden, Vorliek und Baumliek werden eingezogen. Die Oberkante….
Neu:
17.2.3. (III)
Die Breite des Segels inklusive Liektau, gemessen zwischen dem Punkt auf dem Vorliek, der 200mm vom Kopfpunkt des Segels entfernt liegt, und dem Punkte auf dem Achterliek, der 300mm vom Kopfpunkt des Segels entfernt liegt, beträgt maximal 300 mm.
17.2.4
(I) Das Achterliek wird durch 4 Latten in fünf gleiche Abschnitte unterteilt (Toleranz +- 50mm) Alle Latten verlaufen annähernd senkrecht zum Achterliek.
(V) Regel 17.2.3 und 17.2.4 gilt für alle nach dem 01.04.2010 vermessenen Segel, und ab 01.04.2011 für alle Segel.
Regel 17.3.9 ersetze Regel 64.5 der IWB durch neu: Regel 50.4 der RRS der ISAF
18. 1 Anker (mind. 5 kg) muss an Bord geführt werden, wenn die Ausschreibung ihn vorschreibt.
TRIAS
Im Sinne der Klassenvorschrift, unter Berücksichtigung der Klassenregel
1.1 c) und 1.2 definiert der TA die erlaubten Ausreitgurte durch RRS der ISAF Regel 49 wie folgt:
Ausreit/Fußgurte deren maximale Höhe der Deckshöhe an Stelle ihrer Anbringung entspricht. Relevant ist die Höhe der Rumpf-Decksverbindung (=Sheerline). Eine vorhandene Balkenbucht wird nicht berücksichtigt. Die Fußgurte müssen so beschaffen sein, dass mindestens beide Füße in ihnen Platz finden. Sie müssen offen sein und bei einer normalen Wende die Füße automatisch freigeben. Handgriffe sind nur auf Deck erlaubt. Die Fußgurte können verstellbar sein.
16er JOLLENKREUZER
17.2.4 schreibe neu:
Es müssen 4 Latten vorhanden sein, die das Achterliek in 5 gleiche Teile teilen. (Toleranz +- 50 mm)
(i) Unverändert
(ii) Unverändert
(iii) Neu: Die oberste Latte darf sich vom Achterliek
bis zum Vorliek erstrecken.
IXYLON
Regel 5, Ruderanlage, Ergänze:
Das Ruderblatt muss in voll abgesenkter Position gefahren werden. Auf beiden Seiten des Ruderkopfes und des Ruderblattes müssen sich deutlich sichtbare, mindestens 20mm breite Markierungen befinden, die eine Kontrolle der Blattposition ermöglichen.
Regel 6, Mast, Ergänze:
Ein Stopper der verhindert, dass das Vorliek des Großsegels über die untere Kante der oberen Messmarke hinausgezogen wird.
Regel 7, Großbaum, Ergänze:
Ein Stopper, der verhindert, dass das Unterliek des Großsegels über die innere Kante der Messmarke hinausgezogen wird.
Regel 9.1.f, Großsegel, Schreibe neu:
Die Verwendung von Liektauen ist freigestellt. Soweit Liektaue verwandt werden, dürfen sie nicht aus den in dieser Vorschrift verbotenen Materialien hergestellt werden. Sie werden entsprechend der Vermessungsanweisung mit vermessen.
KORSAR
Regel 22.1.2 Streiche:Vorlieksdrahtlänge von Außenkante Kausch bis Außenkante Kausch 4700mm
TEENY
Regel 14.7 Ergänze wie folgt:
…Zum Spannen des Falles kann entweder ein Klappspanner oder eine Talje mit insgesamt nicht mehr als 6 Rollen einschließlich einer Schlitzklemme sowohl als auch einer Curryklemme verwandt werden.
O-JOLLE
Regel 1.2 Ergänze wie folgt:
…. Die Deutsche Fassung ist verbindlich.
Ausschreibungen und Segelanweisungen dürfen keine Regeln dieser Klassenvorschrift außer Kraft setzen. Kurzfristig erlassene, befristete Regeländerungen bedürfen der Genehmigung des DSV nach Absprache mit der IOU-Deutschland.
Regel 1.9 schreibe neu:
Werbung am Bootsrumpf, den Zubehörteilen und dem Segel ist zu beschränken auf ein Herstellerzeichen je Seite, das in ein Quadrat von 150mm x 150mm hinein passt.
Bei den an einer Veranstaltung teilnehmenden Booten darf der vordere Teil des Rumpfes beidseitig in einer Länge von max. 1250mm die vom Veranstalter gewählte und geforderte Werbung tragen. Bugnummern sind zusätzlich erlaubt.
Regel 5.5 schreibe neu:
Soweit diese Klassenvorschrift nichts anderes bestimmt, ist die Vermessung nach den allgemeinen Vermessungsvorschriften der International Sailing Federation (ISAF) Version 2005 bis 2008 vorzunehmen.
KIELZUGVOGEL / SCHWERTZUGVOGEL
Regel 1.9 schreibe neu:
Selbstbauer können eine Bauanleitung und einen Bauplan für den Rumpf, sowie Zeichnungen für den Mast, Baum und Beschläge erwerben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Pläne nicht Bestandteil dieser Klassenvorschriften sind. Boote, die nach ihnen gebaut werden, können jedoch vermessen werden und einen Messbrief erhalten, wenn die Regeln dieser Klassenvorschrift eingehalten werden. Bezugsquelle für die KZV Baupläne ist die KZV Klassenvereinigung, die SZV Baupläne können beim DSV erworben werden.
Regel 7.5.7 Satz1: ersetze „muss“ durch „kann“
Regel 7.5.7 Satz 2: schreibe neu:
… nach achtern bis mindestens 200mm an Außenkante Schandeck verlaufen soll,…
Regel 8.2.7 (i) füge ein:
…. Die vorgeschriebenen Eindeckungen und die Plichtbreite müssen….
Regel 8.2.7 (iii) entfällt komplett
Zeichnung Blatt 4 wird geändert im Bereich Deckquerschnitts-Detail
Regel 8.2.9 schreibe neu:
Durchbrüche für die Fockschot und für Beschläge sind im Deck und seinen Vertiefungen erlaubt. Sie dürfen 170cm^2 nicht überschreiten.
Öffnungen im Deck müssen viereckig mit geraden Kanten sein. Die Innenkanten müssen einen Mindestabstand über Mitte Deck von 1350 mm und die Hinterkante einen Mindestabstand von Fläche <0> von 2500 mm haben.
Regel 9.1. ändere wie folgt:
… Gesamtstärke der Kielplatte/Schwert von max. 13,5 mm erlaubt
Regel 9.1.K Satz 2 ändere wie folgt:
… kann die Gesamtstärke max. 15,5 mm betragen.
Regel 15.1 Satz 2: ändere wie folgt:
Vorrichtungen, die das Verstellen der Lage der Hauptwanten und aller anderen am Bootskörper angreifenden Abstagungen des Mastes während der Wettfahrt ermöglichen, sind nicht zulässig. In der Länge veränderlich sein dürfen das im Absatz 8.2.10 festgelegte Vorstag und alle Wanten.
Regel 15.2. Satz 3 entfällt.
Regel 16.2. Satz 2 ändere wie folgt:
Sie darf nur in Längs- und Querrichtung verstellbar sein und in der dafür vorgesehenen Vertiefung (8.2.8) oder dem Durchbruch (8.2.9) des Decks angebracht sein.
Regel 16.3. neu:
Die Innenkanten der Fockschot-Leiteinrichtung müssen einen Mindestabstand von 1350mm haben.
Regel 16.4. neu:
Der Punkt der Fockschot-Leiteinrichtung, über den die Fockschot geleitet wird, muss einen Mindestabstand von Fläche <0> von min. 2500 mm haben.
Neue Vermesser 2009
Folgende Vermesser sind für die benannten Klassen in der laufenden Saison anerkannt worden:
Jan Schmidt,
Galgenredder 42, 24837 Schleswig Klasse: Melges 24
Manfred Wilken,
Hans-Poetschki Str. 12, 48282 Emsdetten Klasse: Teeny
Mike Zok,
Vierradener Weg 13, 12623 Berlin Klasse: 420er
Axel Grünwald,
Glehner Weg 84a, 41464 Neuss Klasse: 420er
Peter Lakshmanan,
Christianstr. 3, 44225 Dortmund Klasse: Vaurien
Marcus Neuß,
Möllendorffstr. 20, 10367 Berlin Klasse: 420er
Jürgen Auge,
Knickstr. 5, 17039 Wulkenzin, OT Neuendorf Klasse: 15 & 20qm
Jollenkreuzer
Folgende Personen/Firmen haben eine C-Vermesser Lizenz erworben:
Inter-Yacht-Ost ,
Rainer Kremkow, Grimmstr. 3, 14624 Dallgow
Segelmacherei Konow,
Paul Konow, Am Wirtschaftshafen 2, 18356 Barth
Segelmacherei Beilken,
Hauke Meyer, Hansering 19, 27809 Bremen
North Sails GmbH,
Sebastian Stammer, Brooktorkai 5, 23557 Hamburg
amtliche Mitteilungen in der Yacht 7 vom 17.03.2010
IV. Umwelt und Recht
Der nachstehend aufgeführte Verein hat die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Deutschen Segler-Verband beantragt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Neuaufnahme einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg zu richten.
Open Yachting Association e. V.
Kürzel: OYA
1. Vorsitzende: Jutta Wommer
Akazienweg 1, 66265 Heusweiler
Amtliche Mitteilungen in der Yacht 6 vom 03.03.2010
IV. Umwelt und Recht
Die nachstehend aufgeführten Vereine haben die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Deutshen Segler-Verband beantragt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Neuaufnahme einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg zu richten.
MTV Dießen e. V.
Kürzel: MTVD
1. Vorsitzender: Gerhard Gügel
Moosstr. 25, 86911 Dießen
Sail & Surf Verein
Kürzel: SSV 09
1. Vorsitzender: Knut Kuntoff
Seestr. 2, 18439 Stralsund
Berufung 01/2009
In der Berufungssache des Herrn Dr. Gorch Stegen (Boot X-99 „TINA troiX“ GER 276) gegen Herrn Jürgen Frommholz (Boot Bavaria 38 „OCK eXpress“ GER 5322) und gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts der Baltic Fördewettfahrt des Schilkseer Yacht-Club e.V. und des Segelclub Baltic e.V. vom 17. 05.2009 hat der Berufungsausschuss des Deutschen Segler-Verbandes unter Mitwirkung der Herren Peter Ohlinger, Klaus-Dieter Heyer, Thorsten Niß und Helmer Schweizer in seiner Sitzung vom 09. Januar 2010 wie folgt entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung binnen einer am 30. April 2010 ablaufenden Frist an das Schiedsgericht zurück verwiesen.
Die Berufungsgebühr wird erstattet.
Begründung:
Nach dem vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt näherten sich drei Boote, die sich überlappten, einem Landhindernis bei Kitzeberg. Der Berufungsführer war außen liegendes Leeboot, der Berufungsgegner innen liegendes Boot. Zwischen ihnen fuhr das Boot Dehler 39, GER 4999. Der Berufungsgegner verlangte „Raum wg. des Hindernisses“. Der Berufungsführer kam dem nicht nach. Deshalb konnte auch GER 4999 keinen Raum geben. Der Berufungsgegner musste unter Spinnaker eine Wende fahren, um nicht auf Grund zu laufen.
Der Berufungsführer verlangt die Aufhebung seiner Disqualifikation und die Neuverhandlung des Protestes. Er rügt in vielfältiger Hinsicht die Verfahrensweise des Schiedsgerichts. Dieses habe insbesondere die Protestfrist ohne wichtigen Grund verlängert, die Parteien nicht an der gesamten Verhandlung teilnehmen lassen und dem Berufungsführer nicht gestattet, Fragen an den Protestführer und die Zeugen zu stellen.
Das Schiedsgericht hat dem Berufungsführer verwehrt, während der Anhörung des Protestführers und der Zeugen anwesend zu sein und Fragen an den Protestführer und die Zeugen zu stellen. Diese Verfahrensweise des Schiedsgerichts verstößt gegen die Regeln 63.3 (a) und 63.6 WR. Das Schiedsgericht wird dies bei der Neuverhandlung zu berücksichtigen haben.
Soweit der Berufungsführer sich gegen die Verlängerung der Protestfrist durch das Schiedsgericht wendet, hat der Berufungsausschuss keine Zweifel an der Berechtigung dieser Maßnahme, Regel 62.2 WR. Aus der Stellungsnahme des Schiedsgerichts zur Fristverlängerung ergibt sich, dass es der Veranstalter versäumt hatte, Protestformulare bereit zu legen. Das Protestformular musste erst aus dem Internet herunter geladen und ausgedruckt werden. Dies konnte erst mit erheblicher Zeitverzögerung geschehen.
Berufung 02/2009
In der Berufungssache des Herrn Christian Opitz (Funboard GER 69) gegen die Wettfahrtleitung und die Entscheidung des Schiedsgerichts des Deutschen Windsurfcup 2009 Norderney vom 31.05.2009 hat der Berufungsausschuss des Deutschen Segler-Verbandes unter Mitwirkung der Herren Peter Ohlinger, Klaus-Dieter Heyer, Thorsten Niß und Helmer Schweizer in seiner Sitzung vom 09. Januar 2010 wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Berufungsgebühr ist verfallen.
Begründung:
Die Wettfahrten des Deutschen Windsurf Cup 2009 Norderney sind keine Wettfahrten im Sinne der Wettfahrtregeln Segeln (WR). Veranstalter war nach Nr. 2.1 der Ausschreibung die Agentur KEM-König Event Marketing und damit nicht ein Verein oder andere Organisation, die nach Regel 89.1 WR als Veranstalter anerkannt ist.
Dass in der Ausschreibung der Formula Windsurfing Verein Kiel e.V. als „Ausrichter“ bezeichnet wird, behebt diesen Mangel nicht. Die in Regel 89.1 (e) und (f) WR vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegen nicht vor.
Berufung 03/2009
In der Berufungssache des Herrn Prof. Dr. med. Ulrich Tibes (Boot H-Boot GER 378) gegen Herrn Christian Bourjau (Boot Internatonal 806 GER 496) - Berufungsgegner zu 1) - und Herrn Dr. Thomas Kuhlmann (Boot 40er Schärenkreuzer 40 G-12) - Berufungsgegner zu 2) - und gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts der Geheimrat-Kustermann-Gedächtnis-Regatta 2009 des Bayerischer Yacht-Club e.V. vom 10.06.2009 hat der Berufungsausschuss des Deutschen Segler-Verbandes unter Mitwirkung der Herren Peter Ohlinger, Klaus-Dieter Heyer, Thorsten Niß und Helmer Schweizer in seiner Sitzung vom 09. Januar 2010 wie folgt entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung binnen einer am 30. April 2010 ablaufenden Frist an das Schiedsgericht zurück verwiesen.
Die Berufungsgebühr wird erstattet.
Begründung:
Nach dem von Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt segelten der Berufungsgegner zu 1) und der Berufungsgegner zu 2) kurz nach dem Startsignal mit Wind von Steuerbord Richtung Startlinie, der Berufungsgegner zu 1) in Lee des Berufungsgegners zu 2). Der Berufungsführer segelte mit Wind von Backbord auf den Berufungsgegner zu 1) und den Berufungsgegner zu 2)
zu und hielt sich nicht frei. Der Berufungsführer rammte mit dem Bug das Boot des Berufungsgegners zu 1) im Vorschiffsbereich an Backbord. Der Berufungsgegner zu 1) wurde dadurch auf den Berufungsgegner zu 2) seitlich aufgeschoben. Die Masten bzw. Wanten beider Boote verhakten sich. Der Mast des Bootes des Berufungsgegners zu 2) brach.
Zuvor war es kurz vor dem Startsignal zu einer Behinderung des (noch) mit Wind von Steuerbord segelnden Berufungsführers durch das Boot 49er GER 889, das mit Wind von Backbord segelte und sich frei zu halten hatte, gekommen. Das Schiedsgericht sah von der Disqualifikation des Bootes GER 889 wegen Verletzung der Regel 10 WR ab, weil dieses Boot die Wettfahrt nicht beendet hatte.
Der Berufungsführer wendet sich gegen die Verfahrensweise des Schiedsgerichts und gegen dessen Entscheidung. Die Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts seien mangelhaft, weil dieses die von ihm als Zeugen benannten Mitglieder seiner Mannschaft nicht angehört habe. Das Schiedsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass er durch die vorausgegangene Behinderung seitens des Bootes 49er GER 889 bis zur Manövrierunfähigkeit blockiert worden sei und deshalb nach Regel 64.1 (c) WR nicht hätte disqualifiziert werden dürfen.
Das Schiedsgericht hat bei der Verhandlung der Proteste die von dem Berufungsführer benannten Zeugen aus seiner Mannschaft nicht gehört. Diese Verfahrensweise verletzt Regel 63.6 WR. Der deutsche Text der Regel sieht vor, dass das Schiedsgericht die Aussagen der Parteien und ihrer Zeugen aufnimmt. Daraus folgt die Verpflichtung des Schiedsgerichts zur Anhörung der von den Parteien benannten Zeugen. Dies steht im Einklang mit dem englischen Wortlaut der Regel 63.6 WR, nach der das Schiedsgericht die von den Parteien benannten Zeugen anhören muss („shall“). Dementsprechend machen die Empfehlungen für Schiedsgerichte, WR Anhang M 3.2, 4. Spiegelpunkt, deutlich, dass auch der Mannschaft eines Bootes erlaubt werden muss, Zeugenaussagen zu machen.
Das Schiedsgericht wird bei der Neuverhandlung zu prüfen haben, ob der Berufungsführer in Folge der Behinderung durch Boot 49er, GER 889, gezwungen wurde, bei der Kollision mit Boot International 806, GER 496, eine Regel der WR zu verletzen und daher nach Regel 64.1 (c) WR zu entlasten ist.
Berufung 04/2009
In der Berufungssache des Herrn Dr. Rainer Niemann (Boot Dynamic 35 „SAUZAHN 8“ GER 124) gegen Herrn Sebastian Reischl (Boot Rommel 33 „Juma“ GER 2024) und gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts der SUBARU One-Design Regatta 2009 des Yachtclub Immenstaad e.V. vom 27.06.2009 hat der Berufungsausschuss des Deutschen Segler-Verbandes unter Mitwirkung der Herren Peter Ohlinger, Klaus-Dieter Heyer, Thorsten Niß und Helmer Schweizer in seiner Sitzung vom 09. Januar 2010 wie folgt entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung binnen einer am 30. April 2010 ablaufenden Frist an das Schiedsgericht zurück verwiesen.
Die Berufungsgebühr wird erstattet.
Begründung:
Das Schiedsgericht hat als „ermittelten Sachverhalt“ in seiner Entscheidung angeführt, dass der Berufungsführer die Regel 14 (b) WR verletzt habe. Er hätte das Manöver des letzten Moments - Berührung vermeiden - entsprechend einleiten müssen. Es sei erheblicher Schaden am Boot des Berufungsgegners entstanden. Der Berufungsführer wurde vom Schiedsgericht nach Regel 14 (b) WR von der ersten Wettfahrt disqualifiziert.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts enthält keine Feststellung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts. Ein Ausschluss des Berufungsführers als wegeberechtigtem Boot nach Regel 14 (b) WR setzt die Feststellung ausreichender Tatsachen durch das Schiedsgericht voraus. Dazu ist die Feststellung erforderlich, ob es dem Berufungsführer in dem Zeitpunkt, als er erkennen musste, dass der freihaltepflichtige Berufungsgegner seiner Verpflichtung nicht nachkommen würde, noch vernünftigerweise möglich war, durch ein eigenes Manöver den Zusammenstoß zu vermeiden.
Dabei wird das Schiedsgericht zu berücksichtigen haben, dass es für das Wegerechtsboot stets schwierig ist, den Zeitpunkt zu erkennen, in dem feststeht, dass eine Berührung nur durch ein eigenes Manöver vermieden werden kann.
Berufung 5/2009
In der Berufungssache des Herr Detlev Guminski (Boot Finn GER 92) gegen Herrn Peter Bronke (Boot Finn GER 119) und gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts der 10. Sternberger Finn-Regatta 2009 des Sternberger Seglerverein e.V. vom 08.08.2009 hat der Berufungsausschuss des Deutschen Segler-Verbandes unter Mitwirkung der Herren Peter Ohlinger, Klaus-Dieter Heyer, Thorsten Niß und Helmer Schweizer in seiner Sitzung vom
09. Januar 2010 wie folgt entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung binnen einer am 30. April 2010 ablaufenden Frist an das Schiedsgericht zurück verwiesen.
Die Berufungsgebühr wird erstattet.
Begründung:
Nach Nr. 12.2 der Segelanweisungen für die Wettfahrt hatten protestierende Boote der Wettfahrtleitung beim Zieldurchgang mitzuteilen, gegen wen sie protestieren wollten.
Das Schiedsgericht hat den Protest des Berufungsführers ohne Verhandlung abgewiesen, weil er Nr. 12.2 der Segelanweisungen nicht korrekt eingehalten habe.
Das Schiedsgericht hat den Protest des Berufungsführers ohne Verhandlung abgewiesen und damit die Regeln 63.1 und 63.5 WR verletzt. Die Abweisung eines Protestes kann nur im Rahmen einer Verhandlung erfolgen.
Zu Unrecht ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass der Berufungsführer nach Nr. 12.2 der Segelanweisungen verpflichtet war, der Wettfahrtleitung bei Zieldurchgang mitzuteilen, gegen wen er protestieren wolle. Diese Vorschrift der Segelanweisungen ist eine Abänderung der in Regel 61 WR festgelegten Protesterfordernisse. Sie wäre nur gültig, wenn sie ausdrücklich als Änderung der Regel 61 WR bezeichnet gewesen wäre.
Amtliche Mitteilungen in der Yacht 4 vom 03.02.2010
IV. Umwelt und Recht
Der nachstehend aufgeführte Verein hat die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Deutschen Segler-Verband beantragt. Verbandsvereine können binnen neun Monaten ab Veröffentlichung Einpruch gegen die Neuaufnahme einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes. Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg zu richten.
Studentischer Regatta Verein e. V.
Kürzel: SRV
1. Vorsitzender: Markus Durchlaub,
Domstr. 29, 17489 Greifswald
Amtliche Mitteilungen in der Yacht 3 vom 20.01.2010
IV. Umwelt und Recht
Der nachstehend aufgeführte Verein hat die Aufnahme als außerordentliches Mitglied in den Deutschen Segler-Verband beantragt. Verbandsvereine können binnen eines Monats ab Veröffentlichung Einspruch gegen die Neuaufnahme einlegen. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Segler-Verbandes, Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg zu richten.
Sailing Team Germany e. V.
Kürzel: STG e.V.
Vorsitzender: Abdul-Rahman Adib
Rotterdamer Straße 30
40474 Düsseldorf
Amtliche Mitteilungen in der Yacht 1 vom 23.12.2009
Jubiläumsvereine 2010
125 Jahre
Spandauer Yacht-Club e. V., Berlin
Verein Berliner Segler e. V., Berlin
Lübecker Segler-Verein von 1885 e. V., Lübeck
100 Jahre
Münchener Ruder- und Segelverein "Bayern" von 1910 e. V., Starnberg
Segel-Club "Niedersachsen-Werder" e. V., Bremen
Segel-Club Norderelbe von 1910 e. V., Hamburg
Laboer Regatta-Verein von 1910 e. V., Laboe
Segler-Vereinigung Flensburg e. V., Flensburg
Akademischer Seglerverein in Kiel e. V., Kiel
50 Jahre
Segelclub Rheinsberg e. V., Rheinsberg
Yacht-Club Niedersachsen Hannover e. V., Ronnenberg
Segler-Club Amecke-Sorpesee e. V., Sundern
Wassersportclub Konz 1960 e. V., Trier
Segler-Vereinigung Heiligenhafen e. V., Heiligenhafen
25 Jahre
SC Riederau e. V. Sparte Wassersport, Riederau
Turnverein "Einigkeit" 06 Mülheim-Dümpten e. V., Ruhr
Polizeisportverein Unna e. V. Abt. Segeln, Unna
Lippstädter Segler e. V., Lippstadt
Sylter Catamaran Club e. V. Hörnum
Segler-Gemeinschaft Schwarzenbek e. V., Büchen