Gewerbliche Nutzung von Sportbootführerscheinen und Umtausch in Kleinschifferzeugnisse

Zum Thema Kleinschifferzeugnis weisen wir auf die aktuelle Verlautbarung auf ELWIS hin:

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Nutzbarkeit von Sportbootführerscheinen seit Januar 2022

Diese Rechtslage hat sich nunmehr mit dem Inkrafttreten der neuen Binnenschiffspersonalverordnung geändert. Grundsätzlich dürfen Sie nun mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung führen. Das heißt, der Sportbootführerschein gilt nur noch für Sport- und Freizeitzwecke.

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist es aber noch bis zum 17. Januar 2027 möglich, gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern  mit einem Sportbootführerschein zu führen. Davon ausgenommen sind nur die in § 130 Absatz 2 BinSchPersV ausdrücklich genannten Fahrzeuge, wie z. B. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote oder Fähren.

Umtausch von Sportbootführerscheinen

Falls Sie unter die zuvor genannte Übergangsbestimmung fallen, können Sie nach derzeitiger Rechtslage zudem bis zum 17. Januar 2027 beantragen, dass Ihnen für Ihren Sportbootführerschein ein Kleinschifferzeugnis ausgestellt wird.

Allerdings werden die Regelungen zum Kleinschifferzeugnis gerade durch das Bundesverkehrsministerium einer gründlichen Überprüfung unterzogen. Daher wird empfohlen, die Ergebnisse dieser Überarbeitung abzuwarten und vorerst keinen Antrag auf ein Kleinschifferzeugnis zu stellen, um Kosten zu vermeiden.

Hinsichtlich bis heute bereits gestellter Anträge auf Umtausch gilt weiterhin:
Aufgrund der extrem hohen Zahl an Anträgen können keinerlei Rückfragen zum Stand der Antragsbearbeitung beantwortet werden.

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Stand: 19. Februar 2024

Quelle: https://www.elwis.de/DE/Binnenschifffahrt/Befaehigungsnachweise/Schiffsfuehrer/Kleinschifferzeugnis/Kleinschifferzeugnis-node.html © ELWIS, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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