Protest und Berufung

Protest

Ein Musterformular für Proteste finden sie im Abschnitt Musterdokumente im Mitgliederbereich.

Berufungen und Anträge

Unter der Voraussetzung, dass das Recht auf Berufung nicht gemäß Regel 70.3 der Wettfahrtregeln Segeln (WR) ausgeschlossen ist, kann eine Partei gegen die Entscheidung eines Protestkomitees oder seine Verfahrensweise, nicht aber gegen den ermittelten Sachverhalt, Berufung einlegen.

Außerdem kann ein Protestkomitee seine Entscheidung überprüfen lassen und ein Verein oder eine Klassenvereinigung kann eine Regelauslegung beantragen (WR 72).

Die Berufung muss alle relevanten Unterlagen enthalten, insbesondere aber

  • die (formlose) Berufungsschrift
  • die Ausschreibung und Segelanweisung
  • eine Kopie des Protestformulars und der Entscheidung des Protestkomitees

Das Verfahren für Berufungen und Anträge, einzuhaltende Fristen und welche weiteren Unterlagen ein- bzw. nachzureichen sind, werden in Teil 5 Abschnitt D und Anhang R der WR beschrieben.

Achtung: Mit Inkrafttreten der WR 2025-2028 betragen sämtliche Fristen im Zusammenhang mit Berufungen 7 Tage.

Die Berufung ist per Post oder E-Mail zu richten an:

Deutscher Segler-Verband
Abteilung Umwelt und Recht
Gründgensstr. 18
22309 Hamburg
[email protected]

Mit Einreichung der Berufung wird eine Berufungsgebühr fällig, die nach dem DSV-Zusatz zu Anhang R2.1 der WR i .V. m. Pkt. 6.1 Wettsegelordnung (WO) und der Berufungsgebührenordnung des DSV spätestens eine Woche nach Ende der Berufungsfrist beim DSV eingegangen sein muss. Die Berufungsgebühr beträgt 75,00 €, bei Jugend- und Jüngstenregatten 25,00 €.

Die vollständige Berufung wird zusammen mit den eingeholten Stellungnahmen dem unabhängigen Berufungsausschuss des DSV übersandt, der über die Berufung berät und abschließend entscheidet.

Die Entscheidungen des Berufungsausschusses finden Sie im Mitgliederbereich.