Wieder mehr Platz für Seglerinnen und Segler in der Flensburger Förde

Inmitten der Flensburger Förde befindet sich die Halbinsel Holnis, ein Naturschutzgebiet, das auch für Wassersportlerinnen und -sportler Einschränkungen bereithält. Für die Sommermonate wird nun, wie schon zuvor, ein wichtiger Teil des Naturschutzgebietes für Fahrzeuge unter Segeln freigegeben, um die Navigation zu erleichtern.

Dieses Mal gilt die temporäre Befreiung von den Befahrensbeschränkungen bis Ende Oktober 2025, also zweieinhalb Jahre. Der im Folgenden benannte Abschnitt befindet sich im Nordwesten des Naturschutzgebietes. Die entsprechende Mitteilung des Wasser- und Schifffahrtsamts (WSA) Ostsee von Anfang April lautet wie folgt:

„Aufgrund des § 2 Abs. 4 Nr. 1 iVm § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – OstseeSHNSGBeN) vom 27. September 2016 (BGBI. I Seite 2180) wird hinsichtlich des Befahrens des Naturschutzgebietes (NSG) „Halbinsel Holnis“ nachfolgende Befreiung erlassen:

Im NSG „Halbinsel Holnis“ wird im Bereich zwischen den nachfolgenden Koordinaten

A] 54° 52,964′ N, 009° 35,377′ E

B] 54° 52,882′ N, 009° 36,003′ E

C] 54° 52,638′ N, 009° 35,124′ E

zwischen dem 01. April bis 31. Oktober das Befahrensverbot für Fahrzeuge ausschließlich unter Segeln aufgehoben. Von Vogelansammlungen ist ein ausreichender Abstand zu halten, so dass Störungen vermieden werden. Diese Befreiung ist bis zum 31.10.2025 befristet.

Begründung:

Die Einhaltung des Befahrensverbotes führt für Fahrzeuge ausschließlich unter Segeln zu einer nicht beabsichtigten Härte. Aufgrund des geographisch beengten Bereiches nordwestlich des Nehrungshakens der Halbinsel Holnis verringert sich durch das Befahrensverbot der zum Manövrieren, insbesondere beim Aufkreuzen und Ausweichen, zur Verfügung stehende Raum zusätzlich. Die Befreiung dient daher auch der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Das zuständige Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein hat der Befreiung zugestimmt. Diese Befreiung ist mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar.“