Deutschland: Neue Quarantäne-Regelung in Schleswig-Holstein

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat mit Wirkung vom 09.10.2020 ein touristisches Beherbergungsverbot aus inländischen Hochinzidenzgebieten und ausländischen Risikogebieten ausgesprochen.

Hinweise für Einreisende aus dem In- und Ausland↗

Einreisende müssen beim Check-In bei  gegen Entgelt vermieteten Unterkünften zu touristischen Zwecken  einen negative Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Gegen Entgelt vermietete Unterkünfte sind:

  • Hotels
  • Pensionen, Hostels
  • Jugendherbergen
  • Ferienwohnungen
  • Campingplätze
  • und ähnliche Einrichtungen entsprechend § 17 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Ausnahmen:

  • Beherbergungen aufgrund von Familienbesuchen und
  • Pendelverkehren zu beruflichen Zwecken sind von dieser Regelung ausgenommen und können ohne vorherige Testung erfolgen, da sie keinem touristischen Zweck dienen.

Auf Anfrage der DSV Kreuzer-Abteilung beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren in Schleswig-Holstein, wurde telefonisch mitgeteilt, dass Reisen die keinen Erholungszwecken dienen (nicht touristisch), nicht unter das Beherbergungsverbot fallen würden. Es wurde erläutert, dass z.B. die Anreise zum Verbringen des Bootes ins Winterlager nicht unter das Verbot fällt, da es ein berechtigtes Interesse gibt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass falls die berechtigten Anliegen mit touristischen Aktivitäten verbunden werden, ein negativer Coronatest vorliegen muss.