Griechenland: Verbot der Sportschifffahrt bis zum 18. Mai

Corona: Verbot der Sportschifffahrt bis zum 18. Mai verlängert

Die griechische Regierung hatte zur Eindämmung der Ausbreitung von Coronaviren mit Hilfe zweier Verordnungen die Nutzung von Sportbooten und Ankünfte in griechischen Häfen untersagt. Das ist mehrmals verlängert worden, jetzt bis zum 18. Mai. Es gibt Ausnahmen für die reine Versorgung.

Über die Verlängerung berichtete die Repräsentantin der DSV Kreuzer-Abteilung auf der westgriechischen Insel Lefkas, Maria Ramisch. Weiterhin möglich ist es aber für ankommende Schiffe, Treibstoff und bestellten Proviant zu übernehmen. An Land gehen ist untersagt. Mit Blick auf andere südeuropäische Länder, wo der Wassersport nach und nach wieder zugelassen wird, kann man davon ausgehen, dass es sich jetzt um die letzte Verlängerung handelt.

Die Entscheidung Nr. D1a / GP. 19421 des Gesundheitsministerium und des Ministeriums für Marine und Inselpolitik vom 18. März 2020 verfügt eine vorübergehende Beschränkung der Ankunft privater Sportboote. Sie gilt für „alle Ankünfte privater Seeschiffe in griechischen Häfen, die von einem beliebigen geografischen Ziel kommen und in irgendeiner Weise Passagiere an Bord haben aus vorbeugenden Gründen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit im griechischem Staatsgebiet.“

Die Entscheidung Nr. D1a / GP. 20009 regelt die „vorübergehende Beschränkung der Verbreitung aller Arten von Schiffen sowie des Segelns von privaten Vergnügungsbooten und professionellen Touristenschiffen im griechischen Hoheitsgebiet. Sie gilt bis zum 21.4.2020 und 06:00 Uhr. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen für Bewohner der Inseln, Personal der Streitkräfte und Sicherheitskräfte etc.

Zur Sportschifffahrt heißt es in Artikel 2:

Vom 21. März 2020 um 23:59 Uhr bis zum 21. April 2020 um 06:00 Uhr sind private Schiffe und Sportboote sowie professionelle Kreuzfahrtschiffe unabhängig von der Flagge im griechischen Hoheitsgebiet verboten.

(2) Während des genannten Zeitraums dürfen Schiffe in folgenden Fällen bewegt werden:

(a) Notfall und höhere Gewalt in Bezug auf mechanische Schäden, Schäden, Sicherheit und andere sicherheitsrelevante Fälle

b) Anpassungen und Prüfungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Anordnungen der betreffenden betroffenen Hafenbehörden

c) die Versorgung von Schiffen und Schiffen mit Kraftstoff, Wasser und Vorräten; von Werften zur Reparatur und Durchführung anderer damit zusammenhängender Arbeiten. Nach Abschluss der oben genannten Aufgaben können Seeleute entweder im Liegeplatzhafen des Schiffes oder in einem anderen Wunschhafen dieses Kapitäns festgehalten werden.