Regelung des Verkehrsverhaltens an der Grenze der Zufahrt zu den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel
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1. Abweichend von § 29 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die Schleusen in Brunsbüttel bis auf weiteres nach Festlegung durch die zuständige Verkehrszentrale (Schleusenmeister) Nord-Ostsee-Kanal.
2. Die sofortige Vollziehung des Verfügungspunktes 1 wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
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