Allgemeinverfügung den NOK betreffend

Regelung des Verkehrsverhaltens an der Grenze der Zufahrt zu den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel

1.    Abweichend von § 29 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die Schleusen in Brunsbüttel bis auf weiteres nach Festlegung durch die zuständige Verkehrszentrale (Schleusenmeister) Nord-Ostsee-Kanal.

2.    Die sofortige Vollziehung des Verfügungspunktes 1 wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

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