Griechenland – Sportboote behandelt wie Beruffsschiffe

Gleich mehrmals haben zuletzt Eigner einer Yacht unter deutscher Flagge erfahren müssen, wie extrem bürokratisch es wird, wenn griechische Hafenbehörden von einem technischen Defekt erfahren, und sei er noch so klein. Gedeckt wird das Vorgehen durch feste Regeln.

Und diese Regeln gelten für alle Schiffe, ob es sich nun um einen 200.000-t-Tanker oder ein 8-m-Segelboot handelt. Und auch im Fall der Löschung aus dem griechischen Schiffsregister gibt es keine Unterschiede, schreibt der Repräsentant der Kreuzer-Abteilung in Athen, Rechtsanwalt Joachim Rollhäuser. Er übersetzte die entscheidenden Passagen eines Runderlasses aus dem Jahr 2007, der ihm vom Schifffahrtsministerium übersandt worden war. Dort wird Bezug genommen auf den Runderlass vom 04.01.07 (Runderlass 4351.3/01/2007/04-01-2007), in dem es heißt:

Übersetzung:

ANHANG XII

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSFAHRT EINES SCHIFFS UNTER FREMDER FLAGGE NACH SCHADEN ODER BESCHÄDIGUNG

  1. Im Falle eines Schadens oder einer Beschädigung eines Schiffs unter fremder Flagge innerhalb griechischer Hoheitsgewässer oder bei Einfahrt in einen griechischen Hafen, das einen Schaden oder Beschädigung dergestalt erleidet, dass sein Zustand nicht mehr den Angaben in den Bestätigungen seiner Seetüchtigkeit entspricht und dass die Sicherheit seiner Passagiere in Gefahr ist, verbietet die Hafenbehörde das Auslaufen des Schiffs und informiert so schnell wie möglich schriftlich den Konsul des Staats, dessen Flagge das Schiff führt, sowie den Schiffssachverständigen, der die betreffenden Bescheinigungen und Klassifikationszertifikate ausgestellt hat. Entsprechende Benachrichtigung erfolgt an das Schifffahrtsministerium [folgt die genaue Abteilung].
  2. Um die Ausfahrtsgenehmigung zu erhalten, ist die Bestätigung/Dokument des Schiffssachverständigen, der das Schiff [regelmäßig] überwacht, oder einer Agentur oder einer von der zuständigen Behörde des Staats, dessen Flagge das Schiff führt, entsprechend bevollmächtigten Person hinsichtlich der Behebung des Schadens oder der Beschädigung und Aufrechterhaltung der Gültigkeit der entsprechenden Zertifikate des Schiffs erforderlich. Im Hinblick auf das oben Gesagte gelten die Regelungen der Paragrafen 2 und 3 des Runderlasses 4351.3/31/05/24-11-2005 des Schifffahrtsministeriums.
  3. Für den Fall, dass das Auslaufen des Schiffs in einen anderen Hafen beantragt wird, in dem die Möglichkeit endgültiger Behebung des Schadens oder der Beschädigung besteht, kann das Auslaufen unter den Voraussetzungen erlaubt werden., die der Schiffssachverständige festlegt, der das Schiff [regelmäßig] überwacht, oder die Agentur oder die entsprechend bevollmächtigte Person von der zuständigen Behörde des Staats, dessen Flagge das Schiff führt. Diese Voraussetzungen werden eindeutig in der Bestätigung, die mitgegeben wird, sowie in dem entsprechenden Schiffszeugnis aufgeführt.