Griechenland – Hohe Strafen reduziert

Das Schifffahrtsdokument DE.K.P.A. (Deltio Kinisis Pliou Anapsichis) müssen seit vielen Jahren alle Privatyachten unter der Flagge eines europäischen Landes in griechischen Gewässern mit sich führen. Die Strafen für ein fehlendes oder abgelaufenes DE.K.P.A. wurden zuletzt deutlich reduziert. Im Folgenden wichtige Hinweise, wie man ein DE.K.P.A. richtig verlängert, auch mit Hilfe Dritter.

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Das berichtet der Repräsentant der Kreuzer-Abteilung in der griechischen Hauptstadt Athen, Rechtsanwalt Joachim Rollhäuser, mit Hinweis auf § 136 im Gesetz G 4504/2017 vom 29.11.2017. Hier heißt es übersetzt:

2. Das Gesetz 4256/2014 wird hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Buchst. c um folgenden Satz ergänzt:
„Insbesondere wird im Falle der Nicht-Ausrüstung eines privaten Freizeitboots unter griechischer oder anderer EU-Flagge mit dem Verkehrsschein für Freizeitboote (DE.K.P.A.) eine Buße von eintausend (1.000) Euro auferlegt, während im Falle der fehlenden jährlichen Überprüfung eine Buße von fünfhundert (500) Euro auferlegt wird.“

Diese Geldbußen träfen nicht nur den Eigner selbst, sondern auch andere Skipper, die mit dem Boot unterwegs sind, denn es gilt eine gesamtschuldnerische Haftung. Bis zu der obigen Änderung standen Summen im mittleren vierstelligen Bereich im Raum.

Das seit Ende 2016 gültige, neue DE.K.P.A. muss von allen Eignern erworben und jährlich verlängert werden, die mit Privatyachten über 7 m Länge unter der Flagge eines europäischen Landes in griechischen Hoheitsgewässern unterwegs sind, unabhängig von deren Länge. Das neue Formular hat auf seiner letzten Seite fünf Felder für die jährliche Erneuerung, danach muss ein neues DE.K.P.A. erworben werden.

Die jährliche Verlängerung muss vor Ablauf von 12 Monaten seit der Ausstellung oder der Erteilung des letzten Sichtvermerks erfolgen, es sei denn, das Boot wird in der Zwischenzeit außer Betrieb genommen.

Die Außerbetriebnahme erfolgt in der Regel dadurch, dass das Boot aus dem Wasser genommen und an Land gestellt wird. Man geht nach dem Kranen und Aufbocken zur nächsten Hafenpolizei/-behörde und lässt sich die Außerbetriebnahme bescheinigen. Das Flaggenzertifikat oder ein anderes Bootspapier muss man u. U. der Behörde zur Aufbewahrung übergeben. Man bekommt es bei Wiederinbetriebnahme und Erteilung des neuen DE.K.P.A. zurück.

Wird das Boot nicht außer Betrieb genommen, muss das DE.K.P.A. innerhalb der Jahresfrist verlängert werden, wenn man nicht die 500-EUR-Buße riskieren will. Beispiele: Hat man z. B. ein DE.K.P.A. mit Sichtvermerk vom 25. Juli 2018, muss man bis zum 25. Juli 2019 wieder bei der Hafenpolizei/-behörde vorgesprochen haben. Weiß man, dass man nach einem zwischenzeitlichen Besuch im Oktober 2018 erst im September 2019 wieder in Griechenland sein wird, sollte man das DE.K.P.A. bereits im Oktober 2018 verlängern lassen, damit man die Jahresfrist einhalten kann.

Hat man aber ein DE.K.P.A. mit Sichtvermerk vom 25. Juli 2018 und weiß, dass man erst im September 2019 wieder in Griechenland sein wird, muss man einen Vertreter beauftragen. Das kann jede/r Dritte, als z. B. ein/e Freund/in/Bekannte/r, ein Marinabüro oder eine Yacht-Agentur sein.

Für die Beauftragung eines/r Dritten füllt man die unten angehängte Vollmacht (Ypefthyni Dilosi) aus – Tel., Fax und E-Mail müssen nicht ausgefüllt werden – und geht damit in Griechenland zur Hafenbehörde/-polizei, zur Küstenwache, einem anderen Polizeirevier oder einer Bürgerservice-Stelle (griech: ΚΕΠ, KEP), unterschreibt dort und lässt sich die Unterschrift beglaubigen. (Es wird der Personalausweis verlangt.)

Tritt der Fall ein, dass man unvorhergesehen (z. B. wegen anderer Verpflichtungen oder Krankheit) nicht wie ursprünglich geplant innerhalb der Jahresfrist wieder nach Griechenland fahren kann, um selbst das DE.K.P.A. erneuern zu lassen, muss man einen Vertreter vom Ausland aus beauftragen.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Man lässt sich die Daten, wie in dem Vollmachtsformular angegeben, von dem zu Bevollmächtigenden durchgeben und geht damit zu einem griechischen (General-)Konsulat. (Die Anschriften der Konsulate – Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, München – findet man im Internet.) Dort holt man sich den Stempel und schickt das Formular (nur im Original; kein Fax oder Scan!) an den zu Bevollmächtigenden.
  • Man geht, wenn man nicht in der Nähe eines Konsulats wohnt, zu einem Notar und unterschreibt dort. Der Notar holt die erforderliche Hager Apostille ein – Notare kennen die Prozedur; sie ist nach Bundesländern unterschiedlich – und man schickt die Vollmacht nebst Apostille nach Griechenland.

Kennt man niemanden in Griechenland, auch nicht z. B. über ein Marina-Büro, kann man eine Agentur beauftragen, zu finden im Internet (z. B. Suchbegriff „Yacht Agents Athens“) oder über eine Anfrage bei der Greek Yachting Association (GYA)↗.

Die Beauftragung eines Dritten von Deutschland (bzw. vom Ausland) aus sollte man rechtzeitig in die Wege leiten, weil man beim Konsulat oder einem Notar nicht immer sofort einen Termin bekommt. Die Einholung der Apostille durch einen Notar kann zwei Wochen dauern. Zudem braucht die Briefpost nach Griechenland gelegentlich ihre Zeit und außerdem muss der Bevollmächtigte auch die zuständige Behörde für die Bezahlung aufsuchen.

PDV Eidesstattliche Versicherung.

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