Die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) hat mit Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See festgelegt, dass die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 11 der Seeanlagenverordnung um die Offshore-Windparks
- “Alpha Ventus”
- “Borkum Riffgrund”
- “Borkum Riffgrund II”
- “Trianel Windpark Borkum”
- “Merkur Offshore”
sowie die Konverterplattformen
- “DolWin Alpha”
- “DolWin gamma”
eingerichteten Sicherheitszonen nicht befahren werden dürfen.
Die Sicherheitszone umfasst die Verkehrsfläche im Bereich der o.g. Offshore-Anlagen und erstreckt sich in 500m Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der jeweiligen Offshore-Anlagen der in der Allgemeinverfügung näher bezeichneten Positionen.
Eine Übersichtskarte finden Sie hier ↗.