Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Allgemeinverfügung zur Überprüfung der Manövrierfähigkeit und Kanaltauglichkeit von Fahrzeugen vor Einlaufen in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanal:
1. Vor dem seewärtigen Einlaufen in die Zufahrten der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie binnenseitig in den jeweiligen Binnenhäfen haben alle Fahrzeuge zum Nachweis der Manövrierfähigkeit im Sinne des § 42 ·Absatz 1 Nummer 2 Seeschifffahrtsstraßen Ordnung die Funktionsfähigkeit der Maschinenanlage durch das Fahren eines Rückwärtsmanövers zu überprüfen.
…
4. Von den Verpflichtungen der Verfügungspunkte 1 – 3 sind Sportfahrzeuge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 18 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie Schub- und Schleppverbände ausgenommen.
Die vollständige Originalmeldung finden Sie hier ↗.