Nord-Ostsee-Kanal – Allgemeinverfügung der GDWS

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Allgemeinverfügung  zur Überprüfung der Manövrierfähigkeit und Kanaltauglichkeit von Fahrzeugen vor Einlaufen in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanal:

1. Vor dem seewärtigen Einlaufen in die Zufahrten der Schleusen des Nord­-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie binnenseitig in den jeweiligen Binnenhäfen haben alle Fahrzeuge zum Nachweis der Manövrierfähigkeit im Sinne des § 42 ·Absatz 1 Nummer 2 Seeschifffahrtsstraßen­ Ordnung die Funktionsfähigkeit der Maschinenanlage durch das Fahren eines Rückwärtsmanövers zu überprüfen.

4. Von den Verpflichtungen der Verfügungspunkte 1 – 3 sind Sportfahrzeuge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 18 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie Schub- und Schleppverbände ausgenommen.

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