Als das Bootspapier DE.K.P.A. für EU-Ausländer vor gut einem Jahr erneuert, verteuert und um einen Steuer-Nachweis ergänzt wurde, war klar: Die lang diskutierte und schon vor Jahren erstmals beschlossene Bootssteuer wird wohl demnächst kommen. Dann wird für Boote ab 7 m Länge eine Abgabe kassiert.
Über den aktuellen Stand und die beschlossene Abgabe für Freizeitboote und Tagesausflugsschiffe, kurz Te.P.A.I, berichtet der Repräsentant der Kreuzer-Abteilung in Athen, Rechtsanwalt Joachim Rollhäuser. Nach seinem Telefonat mit dem Schifffahrts-Ministerium ist klar: Die zur Umsetzung des neuen Gesetzes 4504/2017 erforderliche ministerielle Verordnung der Ministerien für Schifffahrt und Finanzen, die beim Gesetz von 2013 nie erlassen wurde, ist vom Schifffahrtsminister bereits unterschrieben und ans Finanzministerium weitergeleitet worden. Sobald auch von dort die Unterschrift vorliegt, wird die Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und es kann die Gebühr kassiert werden. Das neue Gesetz gilt schon ab 1. Dez. 2017, da aber die Verordnung noch nicht vorliegt, könnte es möglicherweise eine Übergangsregelung geben.
Die unten stehende Gebühren-Tabelle soll bald Anwendung finden. Für Boote über 12 m Gesamtlänge werden 8 EUR pro Meter pro Monat ab dem ersten Meter fällig. Ein 18-m-Boot kostet dann 144 EUR pro Monat, ein 20-m-Boot 160 EUR usw.
Länge über alles | EUR/Monat | EUR/Jahr |
---|---|---|
7 bis 8 m | 16 | 192 |
8,01 bis 10 m | 25 | 300 |
10,01 bis 12 m | 33 | 396 |
12,01 bis 13 m | 96 | 1152 |
Einen Jahresrabatt von 10 % gibt es nur bei Zahlung im Dezember des Vorjahres oder im Januar des betreffenden Jahres. Wenn das Gesetz, wie zu erwarten, demnächst umgesetzt wird, wird es möglicherweise eine Sonderregelung für 2018 geben, weil sonst niemand in den Genuss des Jahresrabatts kommen kann. Boote über 12 m Gesamtlänge können einen Rabatt von 20 % erhalten, wenn sie nach Griechenland kommen und während des laufenden Kalenderjahres in Häfen des griechischen Hoheitsgebiets verbleiben.
Reine Charterboote (Boote, die nicht auch privat genutzt werden) erhalten 25 % Rabatt. Boote, die außer Betrieb gesetzt wurden bzw. sich im „Zustand der Unbeweglichkeit/Bewegungslosigkeit (an Land)“ befinden, sind von der Abgabe ausgenommen. Eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Hafenbehörde ist dafür Voraussetzung. Wenn also jemand sein Boot außerhalb des Wassers hat, sollte man die Hafenbehörde umgehend um eine Feststellung der „Unbeweglichkeit“ bitten.
Im Hinblick auf diese Regelung kann es sich für Eigner lohnen, die sonst ihr Boot im Winter in der Marina im Wasser lassen, die Zusatzkosten für das Kranen und Aufbocken zu zahlen, weil man auf der anderen Seite die Bootsabgabe für die entsprechenden Monate spart. Am besten vorher mit der Hafenbehörde klären.
Im neuen Gesetz wurden auch Strafe für den Fall der Nichtzahlung (§ 4 d) festgesetzt. Die Hafenbehörde, die den Verstoß feststellt, erhebt folgende Bußen: 7-8 m: 190 EUR, 8-10 m: 300, 10-12: 400, über 12 m: 1.100.