BfS 209/25 Ostsee: Allgemeinverfügung zur Einrichtung eines Sperrgebietes – Marinearsenal Rostock

Deutschland. Ostsee. Mecklenburger Bucht. Fahrwasser nach Rostock, Allgemeinverfügung zur Einrichtung eines Sperrgebietes – Marinearsenal Rostock
 
aktuell gültig:ja 
Karte(n):1671,1672,2310,2311,2312
Geografische Angabe in:WGS 84
Gültig von:21.07.2025 
Gültig bis (einschl.):21.07.2028
Angaben:Karte(n): DE1672 / INT 1355, DE1671 / INT 1354, 2310, 2311, 2312 Angaben: Die folgende Allgemeinverfügung des WSA Ostsee vom 21.07.2025 (Gz.: 3805S-332.13/0002/016/13) wird hiermit per BfS veröffentlicht: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee:

Allgemeinverfügung zur Einrichtung eines Sperrgebietes Marinearsenal Rostock Vom 21. Juli 2025 Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee die folgende Allgemeinverfügung: Die durch die nachfolgend ausgewiesenen Koordinaten begrenzten Wasserflächen der Bundeswasserstraße Warnow werden in einem Abstand von 50 m bzw. 20 m, gemessen ab der Pierkante des Marinearsenals Rostock, für die Schifffahrt gesperrt:

a) Teilfläche I:  
54° 10,1537’N  012° 05,7809’E
54° 10,1526’N  012° 05,8268’E 
54° 09,9210’N  012° 05,8112’E      
54° 09,9216’N  012° 05,7836’E      
54° 09,8624’N  012° 05,7798’E      
54° 09,8628’N  012° 05,7614’E

b) Teilfläche II:   
54° 09,7608’N  012° 05,6279’E  
54° 09,7598’N  012° 05,6462’E        
54° 09,7061’N  012° 05,6379’E     
54° 09,7071’N  012° 05,6196’E 

Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft, sie gilt bis auf Widerruf.

Begründung:
Zu 1.: Durch Herausgabe dieser Allgemeinverfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee in der Eigenschaft als zuständige Schifffahrtspolizeibehörde kann die vorgenannte Maßnahme auf der Rechtsgrundlage des § 56 Absatz 1, 2. Alternative der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung erlassen werden. Diese Regelung geht den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vor, die vorbezeichneten Wasserflächen sind für die Schifffahrt nach Maßgabe dieser schifffahrtspolizeilichen Verfügung gesperrt. Verstöße, also das Befahren der gesperrten Wasserflächen durch die Schifffahrt, können auf der Rechtsgrundlage des § 61 Absatz 1 Nummer 34 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geahndet werden. Das Befahren der mit dieser Allgemeinverfügung für die Schifffahrt gesperrten Wasserflächen ist im Ausnahmefall zulässig, solange und soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich ist und der Schutz und die Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal Rostock dadurch kausal nicht tangiert ist.

Zu 2.: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse. Mit dem Punkt 1 dieser Verfügung werden die wasserseitig durch Koordinaten hinreichend bestimmten Wasserflächen in einem Abstand von 50 m bzw. 20 m, gemessen ab der Pierkante des Marinearsenals Rostock, als Sperrgebiet ausgewiesen und für die Schifffahrt gesperrt. Diese Maßnahmen ergehen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und zum Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal Rostock. Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte aufschiebende Wirkung. Das würde bedeuten, dass die Maßnahme bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden könnte. Unter Ausschöpfung aller Instanzen könnte dies Jahre dauern. Das würde bedeuten, dass der gefahrverursachende Zustand einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal Rostock bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte. Die Beseitigung dieses Zustands steht jedoch im öffentlichen Interesse, weil die hiervon ausgehenden Gefahren im Interesse der Allgemeinheit an der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur, dem sicheren und leichten Verkehrsfluss auf der Seeschifffahrtsstraße Warnow sowie dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal Rostock effektiv beseitigt werden muss. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt, der Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand und dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal Rostock überwiegt hierbei dem Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich. Information über den Rechtsbehelf Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee, Dienstsitz Stralsund, Wamper Weg 5, 18439 Stralsund, oder Dienstsitz Lübeck, Moltkeplatz 17, 23566 Lübeck, einzulegen.

Stralsund, den 21. Juli 2025 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
Im Auftrag S C H M I D T 
 
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