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BfS 118/24 Ostsee: Sperrung der Kieler Förde

Bekanntmachung für Seefahrer 118/24 WSA Ostsee, 22.03.2024
Deutschland.Ostsee.Kieler Förde, Allgemeinverfügung, Sperrung der Kieler Förde
aktuell veröffentlicht: ja
Karte(n): DE34
Geografische Angabe in: WGS 84
Zeit der Ausführung: Am 26.03.2024, ohne weitere Nachricht
Gültig von: 22.03.2024
Gültig bis (einschl.): 26.03.2024
Angaben:  

Die folgende Allgemeinverfügung des WSA Ostsee vom 22.03.2024 (Gz.: 3805S-332.13/0002/016) wird hiermit per BfS veröffentlicht:

 

Schifffahrtspolizeiliche Allgemeinverfügung“

 

 

Sperrung der Kieler Förde südlich einer Linie vom Leuchtturm Friedrichsort bis nördlich des U-Boot Ehrenmals wegen Kampfmittelbergung und -entschärfung

 

 

 

Aufgrund § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. I Nummer 73), in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nummer 127), erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee folgende Allgemeinverfügung:

 

 

  1. Ab voraussichtlich 26.03.2024 / 10 Uhr wird die Kieler Förde südlich einer Linie vom Leuchtturm Friedrichsort bis nördlich des U-Boot Ehrenmals für alle Fahrzeuge und Geräte für ca. 4 h gesperrt, die nicht an der dort stattfindenden Bergung und Entschärfung eines Großkampfmittels beteiligt sind.

Der Bereich des Hafengebietes, genauer südlich einer Linie südlich des Scheerhafen bis zum Ostufer nördlich des Yachthafens Mönkeberg wird unmittelbar nach dem Transport des Kampfmittels zur Position der Entschärfung wieder freigegeben. Die Entschärfung soll in Höhe der Holtenau Reede stattfinden.

 

  1. Die sofortige Vollziehung des Verfügungspunktes Nr. 1 wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

 

Diese Verfügung tritt mit dem Beginn des Transportes und der nachfolgenden Entschärfung auf der Kieler Förde in Kraft und endet mit der Freigabe der Wasserflächen nach erfolgreichem Transport bzw. nach erfolgreicher Entschärfung, was jeweils über die Verkehrszentrale Travemünde auf UKW-Kanal 67 (Kiel Traffic) verkündet wird.

 

Begründung:

 

Zu 1.

 

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Ostsee als zuständige Schifffahrtspolizeibehörde macht mit dieser Allgemeinverfügung von ihrer Befugnis gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Gebrauch, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Maßnahmen zu treffen.

 

Zum Transport und zur Entschärfung eines in der Kieler Förde gefundenen Großkampfmittels aus dem 2.Weltkrieg ist eine Sperrung in einem bestimmten Sicherheitsbereich zur Gefahrenabwehr notwendig.

Es steht der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde kein gleich geeignetes, die Schifffahrt weniger belastendes Mittel zur Verfügung. Die getroffene Verfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, die bestehende Gefahr effektiv abzuwehren. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel der präventiven Gefahrenabwehr ist nicht gegeben. Diese Maßnahme ist damit verhältnismäßig, insgesamt recht- und zweckmäßig.

 

Diese Allgemeinverfügung wird mit dem heutigen Datum beim WSA Ostsee (Moltkeplatz 17 in 23566 Lübeck und  Wamper Weg 5 in 18439 Stralsund) per Aushang sowie unter www.elwis.de//.// per Bekanntmachung für Seefahrer veröffentlicht.

 

Zu 2.

 

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet.

 

Mit dieser Allgemeinverfügung wird eine temporäre Sperrung von Wasserflächen der Kieler Förde für die Schifffahrt ausgesprochen, die nicht an den dort stattfindenden Bergungs- und Entschärfungsmaßnahmen beteiligt ist.

 

Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das würde bedeuten, dass die getroffene Regelung (temporäre Sperrung) bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber dem Widerspruchsführer nicht durchgesetzt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende und der somit die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt störende oder gefährdende Zustand bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte, woraus sich eine Eilbedürftigkeit ergibt.

 

Allein aus diesem Umstand leitet sich bereits eine gefahrenabwehrrechtliche Notwendigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.

 

Die sofortige Beseitigung dieses Zustands steht im öffentlichen Interesse, da die hiervon ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt im Interesse der Allgemeinheit beseitigt werden muss.

 

Das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt überwiegt hierbei das Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee (Wamper Weg 5 in 18439 Stralsund oder Moltkeplatz 17 in 23566 Lübeck) erhoben werden.

 

Im Auftrag

 

 

 

Leisner

 

 

Diese BfS gilt mit Ablauf der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung als aufgehoben.

 

 

© ELWIS, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes