Gute Neuigkeiten in Sachen Kleinschifferzeugnis: Die aktuelle Fassung der Verordnung sieht nunmehr ein Kleinschifferzeugnis für die „entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Personenbeförderung“ vor.
Der Anwendungsbereich ist durch die Aufzählung der Bereiche, bei welchen keine entsprechende Personenbeförderung angenommen wird, stark reduziert.
Für unsere Schulen und Vereine haben wir erreichen können, dass Ausbildungsfahrten mit Schüler*innen und Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen explizit ausgenommen wurden.
§ 15 Abs. 5 S. 1 Binnenschiffspersonalverordnung lautet seit dem 1.1.2026 wie folgt:
„Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen, auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.
Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor bei
- Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
- Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
- Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
- Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
- Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder
- Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.“
Wir freuen uns, dass unsere Argumente Gehör gefunden haben und wir unnötige Bürokratie und Kosten für unsere Vereine abwenden konnten.