BfS 296/25 Elbe: Änderung der Schifffahrtszeichen Allgemeinverfügung

Deutschland. Nordsee. Elbe, Änderung der Schifffahrtszeichen Allgemeinverfügung
 
aktuell gültig:ja 
Karte(n):44,1610,1611
Geografische Angabe in:WGS 84
Geografische Lage:Cuxhaven
Gültig von:01.10.2025 
Gültig bis (einschl.):30.09.2026
Angaben:Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee

Allgemeinverfügung zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Elbe, Bereich vor Cuxhaven.

Vom 1. Oktober 2025 Auf Grund § 3 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 55, 56 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee folgende Allgemeinverfügung:

Die Fahrwassertonne 33 der Seeschifffahrtsstraße Elbe (Position: 53° 51,1660′ N   008° 44,8600′ E) verbleibt eingezogen. Bis zum Zeitpunkt einer Änderung der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7), die zuletzt durch die Zwölfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord vom 19. Juni 2024 (BAnz AT 09.07.2024 B2) geändert worden ist, wird die Begrenzung des Fahrwassers der Seeschifffahrtsstraße Elbe mit dieser Allgemeinverfügung bestimmt.

Das Fahrwasser ist auf der Backbordseite begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Tonnen 32, 32a, 32b, 34 und 36; auf der Steuerbordseite ist das Fahrwasser begrenzt durch die nachstehenden Koordinaten bzw. Tonnen:

53° 53,8000′ N 008° 41,3500′ E (Tonne 31)
53° 52,8200′ N 008° 42,1610′ E (Tonne 31a)
53° 51,1660′ N 008° 44,8600′ E
53° 50,6750′ N 008° 45,7930′ E (Tonne 35)

Die Regelungen aus Gliederungspunkten 7.2.1 der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unverändert bestehen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der unter 3.) dieser Allgemeinverfügung bestimmten Begrenzung des Fahrwassers.Die Regelungen aus den Gliederungspunkten 15.2.4.3 und 16.2.1 der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleiben ebenfalls unverändert bestehen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Begrenzung des Fahrwassers auf der Steuerbordseite durch die nachstehenden Koordinaten bzw. Tonnen:

53° 52,8200′ N 008° 42,1610′ E (Tonne 31a)
53° 51,1660′ N 008° 44,8600′ E
53° 50,6750′ N 008° 45,7930′ E (Tonne 35)

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Begründung: Nach Einziehung der Fahrwassertonne 33 müssen die Gewässerteile außerhalb des Fahrwassers hinreichend bestimmt benannt werden. Aus diesem Grund ist die Änderung der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung veranlasst, die Gliederungspunkte 7.2.1, 15.2.4.3 und 16.2.1 der Bekanntmachung werden in absehbarer Zeit neu gefasst. Der Verlauf der Fahrwasserbegrenzung bleibt dabei unverändert. Bis zu der bereits veranlassten Anpassung der Bekanntmachungen besteht aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt das Regelungsbedürfnis, die Gewässerteile außerhalb des Fahrwassers hinreichend bestimmt zu benennen. Die Regelungen aus den Gliederungspunkten 7.2.1, 15.2.4.3 und 16.2.1 der Bekanntmachung setzen die Begrenzung des Fahrwassers voraus. Bisher war die Begrenzung des Fahrwassers eindeutig durch die Verbindungslinie zwischen den Tonnen 31, 31a, 33 und 35 bestimmt. Mit Einziehung der Fahrwassertonne 33 bedarf es insoweit einer Klarstellung, um dem Grundsatz hinreichender Bestimmtheit bis zu einer absehbaren Anpassung der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu genügen. Diese Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich und angemessen.

Information über den Rechtsbehelf
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee, Dienstsitz Hamburg, Moorweidenstraße 14, 20148 Hamburg, oder Dienstsitz Cuxhaven, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, oder Dienstsitz Tönning, Am Hafen 40, 25832 Tönning, einzulegen.Cuxhaven, den 1. Oktober 2025
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee
Im Auftrag
Brodhagen
 
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