MARPOL – Fäkalientanks und Müllentsorgung

Mit Inkrafttreten der „Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt“ am 12. April 2008 (seit dem 13.8.2014 in der See-Umweltverhaltensverordnung – SeeUmwVerhV § 9 und § 11 geregelt, zuletzt geändert am 13.12.2019) sowie ergänzt durch die Schiffssicherheitsverordnung – SchSV § 6b von 18.09.1998, zuletzt geändert am 03.03.2020, wurden die Vorschriften zur Aus- und Nachrüstungspflicht mit Fäkalienrückhaltesystemen auf der Ostsee sowie zur Pflicht zum Vorhalten der Müllentsorgungsregeln nach MARPOL Anlage V wirksam.

Nachrüstungspflicht mit Toilettenrückhaltesystemen auf der Ostsee

Alle Schiffe, die vor 2003 gebaut wurden und weniger als 11,50 m lang (Rumpflänge) oder weniger als 3,80 m breit sind (jeweils + 1 m zur bisherigen Regelung) sowie alle Schiffe, die vor 1980 gebaut wurden, sind von der Nachrüstungspflicht mit einem Toilettenrückhaltesystem befreit.

Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Befreiung von der Nachrüstungspflicht beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt werden, wenn durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines von einer gem. Norm EN 45013 akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nachgewiesen wird, dass die Nachrüstung „technisch unmöglich“ ist oder deren Kosten entweder 10% des Schiffswertes oder 4.000,- € übersteigen.

Alle anderen Sportboote, die die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord haben, müssen mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein. Die Nichtbeachtung kann mit einem Befahrensverbot und einem Ordnungsgeld geahndet werden.

Pflicht zum Mitführen der anzuwendenden Vorschriften über die Beseitigung von Müll

Die in 2012 Revidierte Anlage V (Müll) zu MARPOL 73/78 verschärft die Müllentsorgungsbedingungen für Sportboote über 12 Meter Länge.

Bereits seit 2008 müssen auf allen Schiffen über 12 Metern Länge Aushänge über die Vorschriften der Regeln über das Einbringen oder Einleiten von Müll nach Anlage V zu MARPOL 73/78 angebracht sein. Entsprechend §11 der SeeUmwVerhV gilt diese Verpflichtung für Sportboote und Traditionsschiffe als erfüllt, wenn

  • sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und von Verbänden des Wassersports über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Verbandes befindet, das mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abgestimmt ist, und
  • die an Bord befindlichen Personen darüber vor Antritt der Fahrt informiert worden sind.

Gemeinsam mit dem DMYV hat der Deutsche Segler-Verband ein solches Merkblatt entwickelt und an die Revidierte Anlage V zu MARPOL angepasst. Dieses Merkblatt sollte sich an Bord befinden. Ansonsten droht bei Kontrollen ein Bußgeld.