Kleinschifferzeugnis und Änderungen weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Heute ist die „Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts“ in Kraft getreten und damit einhergehend wurden die angekündigten Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung vollzogen und das Kleinschifferzeugnis modifiziert.

Aufgrund der angepassten Sportbootführerscheinverordnung gelten auf dem Rhein die allgemeinen Regelungen der „übrigen“ Binnenschifffahrtstraßen und es entfällt ab sofort die Sonderstellung des Rheins bezogen auf die Längen- und PS-Begrenzung. Zudem ist nunmehr der bereits bekannte, angepasste Tauglichkeitsnachweis zu verwenden. Die neue Fassung sieht vor, dass der Tauglichkeitsnachweis von einem Arzt/einer Ärztin auszufüllen ist, ohne dass dieser/diese hierfür niedergelassen sein muss.

Im Rahmen der vorgenannten Änderungen wurden auch Parameter bzgl. des Kleinschifferzeugnisses modifiziert.

Unserer Meinung, dass die Einführung eines Kleinschifferzeugnisses nicht erforderlich und unverhältnismäßig ist, wurde leider nicht gefolgt. Lediglich die Übergangsfrist wurde bis 2027 verlängert, somit kann bis zum 17. Januar 2027 durch Vorlage eines Sportbootführerscheins die Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) erfolgen (§ 130 Binnenschiffspersonalverordnung). Die Stichtagsregelung wurde gestrichen. Somit reicht bis zum 17. Januar 2027 – wie vor der Einführung des Kleinschifferzeugnisses – ein Sportbootführerschein auch für die gewerbliche, berufliche und dienstliche Nutzung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Nutzung bereits vor dem 17. Januar 2022 ausgeübt wurde. Laut Bundesministerium für Digitales und Verkehr soll die verlängerte Übergangsfrist dafür genutzt werden, die Prüfung zum Kleinschifferzeugnis praxisgerecht auszugestalten.

Die ausführliche Fassung finden Sie unter: BGBl. 2023 II Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_2/2023/105).