Wassersport auf der Elbe

Intensiv diskutiert wurden neben Maßnahmen der Renaturierung, des Hochwasserschutzes und der touristischen Entwicklung sowie die zur Erhaltung der Schiffbarkeit geplanten Maßnahmen. In diesem Zusammenhang wird die im Juli anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu europarechtlichen Fragen der Weservertiefung mit Spannung erwartet. Darin geht es um die – auch für die Elbe – bedeutende Rechtsfrage, ob nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ein Projekt (Weservertiefung) grundsätzlich zu versagen ist, wenn es zu einer Verschlechterung des Zustands eines Gewässers führen kann oder ob das sog. Verschlechterungsverbot der europäischen Wasserrahmenrichtlinie lediglich eine Zielvorgabe für die Bewirtschaftung eines Gewässers darstellt.

Der Deutsche Segler-Verband war mit Generalsekretär Gerhard Philipp Süß bei der Tagung vertreten. „Aus der Sicht der Wassersportverbände“, so Süß „können die Veränderungen an den Flüssen erhebliche Auswirkungen auf die Bedingungen in den Sportboothäfen und damit auf ansässige Vereine haben. Die großen Flüsse sind zudem wichtige Erholungsräume und Verbindungswege für den überregionalen Wassersport und den Wassertourismus.“

Die Vertiefung von Unterweser und Unterelbe wird seit vielen Jahren von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in sehr aufwändigen Planfeststellungsverfahren geplant. Ziel ist die Erreichbarkeit der Häfen für Containerschiffe mit größerem Tiefgang zu gewährleisten.

(Hamburg, 30. Juni 2015)

Anmerkung:
Seit dem 1. Juli 2015 liegt das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes vor. „Es bestätigt,“ so Süß, „dass das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie nicht nur eine allgemeine Zielvorgabe für die Bewirtschaftung von Gewässern beinhaltet, sondern im – jetzt näher vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden – Fall der Weservertiefung auch eine Verpflichtung zur Versagung einer beantragten Genehmigung auslösen kann. Das Urteil bietet allerdings auch Hinweise darauf, wo die Schwelle zur Feststellung einer Verschlechterung liegt und wie ein Vorhaben evtl. als Ausnahme dennoch zugelassen werden kann.“