Schwerer Unfall zum Nachteil eines Surfers

Eine solche Regelung durchbricht den allgemein geltenden und anerkannten Grundsatz, dass manövrierfähigere Fahrzeuge weniger manövrierfähigen Fahrzeugen auszuweichen haben und stellt daher eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Zudem verleitet sie „stärkere“ Verkehrsteilnehmer zur Vernachlässigung ihrer notwendigen Rücksichtnahme.

Gegen den dringenden Rat des DSV wurde § 31 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung seinerzeit im Sinne der heute geltenden Fassung – also zum Nachteil der Segelsurfer – geändert.

Der schreckliche Unfall vor Pelzerhaken bestätigt die Richtigkeit der damaligen – und auch heute noch unverändert vertretenen – Position des Verbandes.