Ehrenamtspauschale – satzungsrechtliche Grundlage erforderlich

bis zu einem Betrag von jährlich 500,00 € „ehrenamtliche“ Tätigkeiten im ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb des Vereins pauschal zu vergüten, ohne dass Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Im Segelsport wird dies kaum praktiziert. Dennoch Vorsicht: Die Auszahlung dieser sog. „Ehrenamtspauschale“ erfordert eine entsprechende Satzungsgrundlage. Hierauf weist der Bundesminister für Finanzen mit BMF-Schreiben vom 22.04.2009 (GZ: IV C 4 – S 2121/07/0010) hin. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 662 BGB) übt der Vorstand sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes bedarf deshalb einer ausdrücklichen Erlaubnis in der Satzung.

Die Zahlung einer pauschalen Vergütung ohne entsprechende Satzungsgrundlage kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Hamburg, 04. Mai 2009