Offshore-Windenergie

 

DSV wendet sich gegen die beabsichtigte Sperrung großer Seegebiete...

Nach dem Windenergieanlagengebiet (WEA) Borkum-West hat im Dezember 2002 auch das WEA Butendiek eine Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erhalten. Für das WEA Butendiek ist der Bau von 80 Windkraftanlagen 34,5 Kilometer westlich von Sylt geplant. In beiden Genehmigungsbescheiden wird die Frage der Befahrbarkeit der Gebiete (noch) ausdrücklich ausgeklammert. Die Begründungen lassen jedoch eindeutig die Tendenz zur Sperrung der Gebiete auch für die Sportschifffahrt erkennen.

Der DSV fordert die grundsätzliche Befahrbarkeit von Offshore-Windkraftgebieten für Sportboote unter 25 Meter Länge. Ein generelles Befahrensverbot wäre sowohl aus Sicherheits- als auch aus Umweltgründen nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig.

Die Errichtung von großen Windkraftanlagen auf See darf nicht dazu führen, dass riesige, bisher frei befahrbare Wasserflächen per se für die Sportschifffahrt gesperrt werden.

Ein für die Großschifffahrt möglicherweise bestehendes Gefahren- und Risikopotenzial kann nicht auf die Kleinschifffahrt übertragen werden.

Für die Windmühlen selbst geht auf Grund deren Konzipierung von einem Sportboot keine Gefährdung aus. Auf der anderen Seite sind Segler aufgrund ihrer umfassenden Ausbildung selbstverständlich in der Lage, zwischen Hindernissen durchzufahren, die mindestens 500 Meter voneinander entfernt sind. Dies kommt beispielsweise bei Brückendurchfahrten oder dem Passieren von Fahrwassertonnen in engen Gewässern täglich vor.

Diese Beurteilungen werden bestätigt durch die Ausführungen des Germanischen Lloyd (GL) in seiner Risikoanalyse zum Windpark Borkum West. Zwar hat der GL die Sportschifffahrt von seinen speziellen Untersuchungen ausgenommen, dies jedoch mit der Begründung, dass größere Sachschäden, Personenopfer und Umweltschäden durch Sportboote nicht zu erwarten sind, weil das Kollisionsrisiko mit einer Windmühle als sehr gering eingestuft wird, da es sich in aller Regel um kleine Fahrzeuge mit ortskundigen Fahrzeugführern handelt.

Der Effekt eines generellen Befahrensverbotes für diese Gebiete wäre eine Konzentrationswirkung des gesamten Verkehrs auf die übrig bleibende Fläche. Angesichts der Vielzahl und Größe aller beantragten Windparks sowie der aufgrund anderweitiger Nutzungen bereits gesperrten oder eingeschränkt nutzbaren Gebiete in Nord- und Ostsee (VTG‘e, Naturschutzgebiete, militärische Sperrgebiete usw.) ist diese übrig bleibende Fläche nicht allzu groß. Die Sportschifffahrt würde zunehmend in die Fahrtrouten der gewerblichen Schifffahrt gedrängt werden.

Vor dem Hintergrund der Feststellung des GL, dass kleinere Fahrzeuge größere Schiffe zu Ausweichmanövern zwingen und somit das Kollisionsrisiko erhöhen können (Risikoanalyse zum Windpark Butendiek) bedeutet ein generelles Befahrensverbot der Windkraftanlagengebiete auch für die Sportschifffahrt daher nicht nur eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit dieser Boote und ihrer Besatzungen, sondern stellt zudem eine Verschlechterung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insgesamt und damit einhergehend eine erhöhte Gefährdung der Meeresumwelt dar.

Schließlich schließt auch die mögliche Einrichtung von Sicherheitszonen um Windkraftanlagen die Befahrbarkeit dieser Gebiete für die Sportschifffahrt nicht zwingend aus, da die als Rechtsgrundlagen für Sicherheitszonen in Betracht kommenden Vorschriften insoweit Ermessensspielräume oder Ausnahmemöglichkeiten vorsehen.

Hamburg, im Januar 2003