Kennzeichnung

Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist die Kennzeichnung von Wassersportfahrzeugen vorgeschrieben, daher müssen Kleinfahrzeuge ein amtliches oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen tragen. Kennzeichnungspflichtige sind:

  • Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt
  • Wasserfahrzeuge über 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können

Als amtlich anerkanntes Kennzeichen kann die Dokumentennummer des Internationalen Bootsscheines (IBS) für Wassersportfahrzeuge verwendet werden. Die Buchstaben der Kennzeichnung müssen mind. 10 cm groß sein und beidseitig am Bug oder Heck angebracht sein. In Ihrem IBS finden Sie die Kennzeichnung im Feld der IBS-Nummer (z.B.: 20106 S). Das “S” hinter der Nummer, steht für die Ausstellenden Behörde, in diesem Fall für den Deutschen Segler-Verband. Der IBS ist immer an Bord mitzuführen und bei Kontrolle vorzuzeigen.